§1 |
Name, Sitz, Vereinsfarben |
Der Verein führt den Namen "Sprendlinger Turngemeinde 1848". Sein Sitz ist
63303 Dreieich Sprendlingen (Hessen), sein Gerichtsstand ist Langen (Hessen).
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen (Hessen) eingetragen
und führt den Zusatz "e.V.". Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen.
Seine Vereinsfarben sind "Rot-Weiß".
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Übersicht |
§2 |
Zweck und Gemeinnützigkeit |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung und Pflege des Sports sowie des kulturellen Lebens. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung der
Leibesübungen wie Turnen, Leichtathletik, Ballspiele wie Fußball, Handball,
Faustball usw., Schwimmen, Tischtennis. Der Verein widmet sich außerdem den
kulturellen Aufgaben des Gesanges, des Wanderns sowie des Spielmannswesens.
Die kulturelle Arbeit richtet sich nach den Richtlinien der Verbände. Der Verein
sieht seine Aufgabe darin, die körperliche Ertüchtigung und kulturelle Bildung
auf breiter Basis seinen Mitgliedern zu vermitteln, die Geselligkeit zu pflegen
und durch sportliche und kulturelle Veranstaltungen für die Ideale des Vereins
zu werben. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch zu hohe
Vergünstigungen begünstigt werden. Der Verein wahrt die parteipolitische und
konfessionelle Neutralität. |
Übersicht |
§3 |
Mitgliedschaft, Vereinsauszeichnungen, Ehrenzeichen |
Die Mitglieder des Vereins sind
1) Mitglieder mit Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen und
2) Mitglieder ohne Stimmrecht
Stimmberechtigte Mitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, sowie die Ehrenmitglieder. Korporative Mitglieder haben eine Stimme.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind die außerordentlichen Mitglieder unter 18 Jahren.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und seine sportlichen und kulturellen
Aufgaben besonders verdient gemacht hat. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und
nicht vererblich.
Der Hauptvorstand verleiht im Namen des Vereins
1) Ehrenzeichen in Silber für 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft, in Silber mit Goldkranz
für 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft, in Gold für 50jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
2) Leistungsabzeichen für erfolgreiche aktive Turner(innen) und Sportler(innen):
a) die silberne Verdienstnadel
b) die goldene Verdienstnadel
3) Den Wappenteller für "treue Dienste" als höchste Verdienstauszeichnung
in Anerkennung besonderer Leistungen
sportlicher und kultureller Art im Rahmen pflichtbewußter und erfolgreicher Vereinsarbeit. |
Übersicht |
§4 |
Aufnahme von Mitgliedern |
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, deren Ruf unbescholten ist. Die
Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Hauptvorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Eine ablehnende
Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Zur Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder, die da 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ist in jedem Fall eine schriftliche Erlaubnis der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Die Übernahme als ordentliches Mitglied erfolgt automatisch
nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Eine Aufnahmegebühr, die von einer Mitgliederversammlung festgesetzt werden muß,
ist spätestens mit der Aushändigung des Mitgliederausweises und der Vereinssatzung
zu entrichten. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für in
Berufsausbildung Stehende entfällt eine Aufnahmegebühr.
Juristische Personen, Handlesgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften
und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können
die korporative Mitgliedschaft erwerben. |
Übersicht |
§5 |
Beiträge |
Die Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag, der von der Jahreshauptversammlung mit
einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren
vierteljährlich abgebucht und somit ist das Bankeinzugsverfahren einzige und
alleinige Zahlungsbedingung.
Ehrenmitglieder und Wehrpflichtige sind für die Dauer ihrer Dienstzeit von
Beitragszahlungen befreit. Stundung und Erlaß von Beiträgen ist in besonderen Fällen
beim Hauptvorstand zu beantragen. Die Festsetzung der Beiträge korporativer Mitglieder
erfolgt durch Beschluß einer Mitgliederversammlung.
Die Beiträge werden wie folgt gestaffelt:
1) Erwachsene
2) Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studenten und Rentner
3) Familien
Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluß bestehende
Beitragsrückstände einzufordern bzw. auf dem ordentlichen Rechtswege einzuklagen.
Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. |
Übersicht |
§6 |
Ende der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Damit erlöschen alle
Funktionen und satzungsmäßigen Rechte.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum jeweiligen Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Die Austrittserklärung muß 6 Wochen vor Jahresende durch schriftliche Mitteilung an
den Vorstand erfolgen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag durch den Hauptvorstand aus folgenden
Gründen vorgenommen werden:
1) wenn ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt
2) bei Verstößen gegen diese Vereinssatzung
3) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender
oder beeinträchtigender Handlungen
Von der Entscheidung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich Mitteilung zu machen. Er kann
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung beim
Ältestenrat des Vereins einlegen. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.
Eine Anrufung der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung ist
ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung kann auch der ordentliche Rechtsweg nicht
beschritten werden.
Der Ausgetretene, Ausgeschlossene oder die Erben des durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds
haben das Recht, gegebene Darlehen sowie den gemeinen Wert eingebrachter Sachleistungen
vom Verein zurückzufordern. Über den Termin der Rückgabe und sonstiger
Rückzahlungsmodalitäten entscheidet, soweit keine vertraglichen Vereinbarungen
getroffen wurden, der Vorstand. Ansonsten verliert der Ausgeschiedene jeden Anspruch
gegenüber dem Verein. Für einen dem Verein zugefügten materiellen oder immateriellen
Schaden bleibt er haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen,
Geld usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind unverzüglich zurückzugeben. |
Übersicht |
§7 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein.
Sie haben Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen. Ein Mitglied ist nicht
stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes
mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und
dem Verein betrifft. Die über 18 Jahre alten aktiven und passiven Mitglieder haben
in ihren Abteilungen Stimmrecht bei den alljährlich stattfindenden Abteilungsvorstandswahlen.
Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den erweiterten Vorstandssitzungen,
hierbei aber kein Stimmrecht.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Korporative Mitglieder haben eine Stimme.
Ehrenmitglieder, ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben das gleiche Recht
zur bevorzugten Benutzung aller Vereinseinrichtungen und zum Besuch der Vereinsveranstaltungen.
Auf die Vereinsführung können sie durch Anträge, Anregungen und Vorschläge, die an den
1. Vorsitzenden zu richten sind, Einfluß nehmen.<
Die vom Vorstand festgelegte Haus-, Saal- und Badeordnung ist von sämtlichen Mitgliedern
zu befolgen. Verstöße gegen diese Verordnungen bedingen alle satzungsmäßigen und rechtlichen
Folgen.
Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung zur Pflicht gemacht. Seine
rege Beteiligung an den Versammlungen wird erwartet. Von jedem aktiven Mitglied wird
als selbstverständlich vorausgesetzt, daß es an den angesetzten Wettkämpfen, Spielen
und kulturellen Veranstaltungen sowie an den festgesetzten Übungsstunden regelmäßig
teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.
Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt, oder
zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies unverzüglich dem Hauptvorstand zu melden.
Es ist keinem Sportler des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen
Verein anzugehören.
Zu Vorstandssitzungen kann auf Verlangen des Vorstandes jedes Mitglied herangezogen
werden, um zu bestimmten Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen. Das Erscheinen
zu diesen Sitzungen ist Pflicht
Die Mitglieder haben das Recht, vor Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen beim
Hauptvorstand fristgemäß schriftlich Anträge einzubringen und Kandidaten für eine
erfoderliche Vorstandswahl vorzuschlagen. Außerdem können sie gegebenenfalls
auf der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung noch Kandidaten aus ihren
Reihen nominieren.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht anderen Personen überlassen oder
auf sie übertragen werden. |
Übersicht |
§8 |
Einkünfte und Ausgaben des Vereins |
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
1) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder,
2) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen,
3) Freiwilligen Spenden,
4) Sonstigen Einnahmen.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
1) Verwaltungsausgaben,
2) Aufwendungen im Sinne des §2 dieser Satzung.
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen über 5.000,- € sowie Bauvorhaben ist
die Genehmigung der Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung erforderlich. In
dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden. |
Übersicht |
§8a |
Geldzuweisungen an die Abteilungen unseres Vereins |
Die von den Seiten des Vorstandes den einzelnen Abteilungen zur Verfügung gestellten
Geldmittel sind zweckgebunden, d. h. diese Gelder sind nur für sportliche Zwecke zu
verwenden. |
Übersicht |
§9 |
Vermögen |
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen,
welches aus den Kassenbeständen, sämtlichem Inventar und dem Haus- und Grundbesitz
besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen fließen dem Vereinsvermögen zu. |
Übersicht |
§10 |
Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand,
2) die Mitgliederversammlung,
3) der Ältestenrat. |
Übersicht |
§11 |
Vorstand |
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Hauptvorstand:
Vertretungsberechtigte Mitglieder:
1) 1. Vorsitzender,
2) 2. Vorsitzender (Geschäftsführer),
3) Hauptkassenwart.
Nichtvertretungsberechtigte Mitglieder:
1) Schriftführer,
2) Kassierer,
3) die Beisitzer.
In den Hauptvorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die volljährig und im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und deren Ruf und Eignung die Gewähr gibt,
eine Funktion ordnungsgemäß ausüben zu können. Der Hauptvorstand kann durch Wahl von
Beisitzern auf 10 Personen erweitert werden.
b) dem Erweiterten Vorstand:
Hauptvorstand,
Fachwarte (Kulturwart, Jugendwart, Oberturnwart usw.),
Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter,
Ausschußvorsitzende oder deren Stellvertreter.
Der Gesamtvorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
Ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied kann während eines Geschäftsjahres nicht
zurücktreten, es sei denn, daß es aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen sowie
einem sonstigen überzeugenden Entschuldigungsgrund zur Ausübung seines Amtes nicht mehr
in der Lage ist. In einem solchen Falle muß eine schriftliche Kündigung zur nächsten
Vorstandssitzung eingereicht werden. Der Vorstand ist berechtigt, zur Weiterführung der
Geschäfte ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mit
der Vertretung zu beauftragen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens monatlich einmal, zur Besprechung
und Beschlußfassung der jeweils angefallenen Vereinsangelegenheiten zusammen. Die
Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Auf Antrag von 2/3 der
Hauptvorstandsmitglieder muß er ebenfalls eine Sitzung einberufen.
Eine vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung ist für die Gültigkeit der Beschlüsse auf
Vorstandssitzungen nicht erforderlich. Der Hauptvorstand, sowie jedes einzelne seiner
Mitglieder hat das Recht, der Jahreshauptversammlung ohne zwingenden Grund seinen
Rücktritt zu erklären. Legt der Vorstand die Vereinsführung vor Ablauf eines
Geschäftsjahres nieder, dann ist dieser Entschluß mit Begründung dem Vorsitzenden des
Ältestenrates schriftlich mitzuteilen. Dieser ruft unverzüglich eine außerordentliche
Sitzung des Ältestenrates mit Hauptvorstand ein. Bleibt dieser Vermittlungsversuch
ergebnislos, dann hat der Vorsitzende des Ältestenrates unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dem Hauptvorstand das Vertrauen aussprechen
und ihn in seinem Amt bestätigen oder seinen Rücktritt annehmen und ihm nach den
Berichten der Revisoren Entlastung erteilen kann. Bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung bleibt der Hauptvorstand mit der Weiterführung der Geschäfte
betraut, unter voller Verantwortung für die Wahrung der Vereinsinteressen. Bei
Annahme des Rücktritts hat die Mitgliederversammlung sofort einen neuen Vorstand zu wählen.
Treten die vertretungsberechtigten Mitglieder des Hauptvorstandes geschlossen zurück,
so tritt automatisch der gesamte Hauptvorstand zurück. Im übrigen gelten die obigen
Bestimmungen.
Eine Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern im Falle von Pflichtverletzungen ist durch
2/3-Mehrheitsbeschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
Die Einberufung einer Sitzung des Ältestenrates hat unverzüglich zu erfolgen,
der die Amtsenthebung bestätigen muß.
Die Ämter im Vorstand, in den Ausschüssen und Abteilungen werden ehrenamtlich geführt.
Alle Personen, die mit dem Amt oder mit sonstigen Aufgaben betraut sind, sind für die
gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich. Von der Jahreshauptversammlung
gewählte Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand. |
Übersicht |
§12 |
I. Hauptvorstand |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch die vertretungsberechtigten Mitglieder des Hauptvorstandes vertreten,
und zwar in der Weise, dass der 1. Vorsitzende allein, der 2. Vorsitzende
und der Hauptkassenwart nur zusammen zeichnungsberechtigt sind. Die Vertretungsbefugnis
kann vom Hauptvorstand in Sonderfällen auf andere Personen übertragen werden
Der gesamte Hauptvorstand ist stimmberechtigt, mit Ausnahme im Falle des Tatbestandes
nach § 7, Abs. 1, Satz 3 und des §11, Punkt a. Der Hauptvorstand ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens
eines vertretungsberechtigt sein muß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzführenden. Dem 1. Vorsitzenden steht das Recht zu, die
Beschlüsse, die nicht mit dem Zweck und den Zielen des Vereins zu vereinbaren
sind, zu beanstanden und gegebenenfalls einer Mitgliederversammlung zur Entscheidung
zu unterbreiten.
Aufgabe des Hauptvorstandes ist die Führung der Vereinsgeschäfte im Sinne des
§2 dieser Satzung, und zwar: |
1) Verwaltung, Erhaltung und Vermehrung des Vereinsvermögens,
2) Erhebung der Beiträge,
3) Führung der Vereinskasse,
4) Kontrolle des Abteilungsetats,
5) Laufende Überwachung der Tätigkeiten innerhalb der Abteilungen,
6) Aufstellung des Jahresvoranschlages in Einnahmen und Ausgaben,
7) Führung der Mitgliederkartei,
8) Einholung laufender Informationen über den Gastwirtschaftsbetrieb,
9) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
10) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
11) Verleihung von Vereinsauszeichnungen und Ehrenzeichen,
12) Aufnahme von korporativen Mitgliedern,
13) Beschlußfassung bei der Kündigung und Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern,
14) Aufstellung des Terminplanes der Jahresveranstaltungen,
15) Recht zur Aufforderung einzelner Mitglieder zur Teilnahme an Vorstandssitzungen,
16) Einberufung von Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen.
17) Pflicht zur Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens im Falle der Überschuldung.
Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt,
den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner,
18) Recht zur Bildung von Ausschüssen,
19) Bestellung des Hausmeisters,
20) Bestellung des Vereinswirtes,
21) Erledigung sonstiger Aufgaben, soweit sie nicht Mitgliederversammlungen vorbehalten sind,
22) Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich.
II. Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus den in §11 Abs. b bezeichneten Personen. Sie haben
in der Erweiterten Vorstandssitzung beratendes Recht und Stimmrecht. Der Erweiterte
Vorstand tritt monatlich einmal nach Einberufung durch den 1. Vorsitzenden zusammen.
Die Abteilungsleiter haben als Mitglieder des Erweiterten Vorstandes die Pflicht,
Zu- und Abgänge von Mitgliedern innerhalb ihrer Abteilungen dem Vorstand unverzüglich
mitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, daß bei sämtlichen Trainings- und Übungsstunden
Anwesenheitslisten geführt werden, welche dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen sind.
Entscheidungen des Erweiterten Vorstandes bedürfen für ihre Gültigkeit der Bestätigung
des Hauptvorstandes mit einfacher Mehrheit. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der
nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen sind. Eine Durchschrift der
Protokolle erhält der Vorsitzende des Ältestenrates. |
Übersicht |
§13 |
Ältestenrat |
Der Ältestenrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden auf fünf Jahre gewählt.
Dem Ältestenrat dürfen Mitglieder des Vorstandes nicht angehören. Zu Wahl können
in der Vereinsarbeit erfahrene und bewährte Mitglieder vorgeschlagen werden, die
dem Verein mindestens 10 Jahre angehören. Sie müssen mindestens 40 Jahre alt sein.
Die Mitglieder des Ältestenrates wählen ihren Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit
auf 2 Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Ältestenrates oder des Vorsitzenden
des Ältestenrates ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern sind
diese auf der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit nachzuwählen.
Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
1) Oberste Berufungsinstanz beim Ausschlußverfahren laut §6 Abs.4 und Bestätigungsorgan bei der Amtsenthebung
von Vorstandsmitgliedern laut §11 Abs. 5.
2) Oberste Schlichtungsinstanz bei persönlichen Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten unter den Mitgliedern.
3) Einspruchsrecht bei Beschlüssen des Vorstandes, wenn diese dem Vereinszweck oder Bestimmungen dieser
Satzung widersprechen. Der Einspruch muß von 2/3 aller Mitglieder des Ältestenrates erhoben und schriftlich
begründet werden. Läßt der Vorstand seinen Beschluß unverändert, dann ist vom Ältestenratsvorsitzenden
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig entscheidet.
4) Mitsprache- und Beschlußrecht in gemeinsamer Sitzung mit dem Hauptvorstand bei grundsätzlichen
Entscheidungen, die die Änderung des Vereinszweckes, Umgestaltung des Wirtschaftsbetriebes usw. betreffen.
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Übersicht |
§14 |
Ausschüsse |
Die Mitgliederversammlungen und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Die Vertretungsmacht der
Ausschußvorsitzenden erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die die ihnen
zugewiesenen Geschäftskreise mit sich bringen, soweit nicht durch diese Satzung
Einschränkungen gegeben sind.
Vorgeschrieben sind im Sinne dieser Satzung
1) der Wirtschaftsausschuß,
2) der Vergnügungsausschuß,
Der Wirtschaftsausschußvorsitzende ist Mitglied des Hauptvorstandes. Als Grundlage
für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses gilt der zwischen dem Hauptvorstand und
dem jeweiligen Vereinswirt geschlossene Vertrag. Bei Ausgaben für Renovierungen und
Neuanschaffungen im Einzelwert von mehr als 250,- € ist stets die Zustimmung des
Hauptvorstandes erforderlich. Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses hat den
Hauptvorstand laufend über den Stand des Gastwirtschaftsbetriebes zu informieren.
Voraussetzung für die Arbeit des Vergnügungsausschusses ist eine enge Zusammenarbeit
mit dem Kulturwart und dem Wirtschaftsausschuß. Für die Vorbereitung und Durchführung
sämtlicher Vergnügungsveranstaltungen ist der Vergügungsausschuß zuständig. Die von
ihm ausgearbeiteten Pläne sind vom Vorstand zu genehmigen. |
Übersicht |
§15 |
Kassenprüfer |
Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich aus ihren Reihen einen Kassenprüfer zu dem
Kassenprüfer neu dazu, welcher bereits im vorhergehenden Geschäftsjahr die Kasse mitgeprüft hat.
Vor einer Wiederwahl muß mindestens ein Geschäftsjahr abgelaufen sein. Die Kassenprüfer
müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind Beauftragte der Mitgliederversammlung
und mit dem Hauptkassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch
ständige Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die
ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins zu unterrichten. In jedem Quartal soll
eine Revision stattfinden.
Das Amt des Kassenprüfers endet nach spätestens zwei Jahren. Es wird durch die
Jahreshauptversammlung neu besetzt. |
Übersicht |
§16 |
Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen. |
Übersicht |
§17 |
Jahreshauptversammlung |
Die Jahreshauptversammlung wird nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres innerhalb
des ersten Quartals des neuen Geschäftsjahres einberufen. Die Einberufung erfolgt
durch den Hauptvorstand durch Anzeige im amtlichen Bekanntmachungsblatt für Stadt
und Kreis Offenbach spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim 1.
Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Jahreshauptversammlung kann nur Beschlüsse
über Punkte der Tagesordnung fassen.
In besonders dringlichen und für die Wahrung des Vereinsinteresses wichtigen Fällen
müssen aus der Versammlung kommende begründete Anträge behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit festgestellt wird. Eine definitive Beschlußfassung
in dem Sinne, daß der Vorstand ohne eingehende unabhängige Beratung durch zwingende
bindende Vorschriften in seiner Geschäftsführung eingeengt werden könnte, ist nicht
zulässig. Beschlüsse über Dringlichkeitsanträge sind nur in der Form von Empfehlungen
für die Vorbereitung von Beschlüssen und Ausarbeitung von Aufträgen, Plänen, Gutachten
etc. an den Vorstand möglich oder sie sind verwaltungstechnischer Art durch die Berufung
von Sachverständigen, Bildung von Ausschüssen etc.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne des §3 Abs. 1,2 unter Berücksichtigung
der Einschränkung des §7 Abs. 1, Satz 3. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Erschienenen beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde; davon
ausgenommen ist die Beschlußfassung nach §17 Abs. 7, Satz 2ff. Regelmäßige Punkte der
Tagesordnung sind:
1) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung.
2) Jahresberichte
a) Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht muß sich sowohl auf die
allgemeine Geschäftsführung als auch auf die Vereinstätigkeit erstrecken.
b) Bericht des Hauptkassenwartes und des Rechnungsführers des Wirtschaftsausschusses
c) Bericht der Abteilungsleiter
d) Bericht der Ausschußvorsitzenden und Fachwarte
e) Bericht des Vorsitzenden des Ältestenrates
3) Bericht der Kassenprüfer.
4) Entlastung des Vorstandes.
5) Abberufung des Hauptvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder.
6) Neuwahl des zurückgetretenen oder abberufenen Hauptvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder.
Wahl der Ausschußmitglieder und Fachwarte, Neuwahl bzw. Nachwahl von Mitgliedern des Ältestenrates.
7) Wahl des neu hinzutretenden Kassenprüfers.
8) Bestätigung der Abteilungsvorstände.
9) Vorlage und Beschlußfassung des neuen Haushaltsplanes.
10) Beschlußfassung über fristgemäß eingegangene Anträge.
Ferner fällt in die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung die Beschlußfassung
i. a. über Satzungsänderungen, Beitragsfestsetzungen, Erhebung von
Aufnahmegebühren, Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszweckes, Wahl von
Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit.
Die Beschlüsse weden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Auf
Verlangen eines Drittels der erschienenen Mitglieder muß geheim abgestimmt werden.
Die Annahme des Haushaltsplanes sowie Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit
beschlossen werden. Drei Viertel aller anwesenden Mitglieder können die Änderung des
Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins beantragen. Eine Beschlußfassung darüber
ist aber nur auf einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
möglich, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Der
Beschluß muß mit 3/4-Mehrheit gefaßt werden. Die Abstimmung ist namentlich.
Vor jeder Beschlußfassung muß in angemessener Weise Gelegenheit zur Diskussion gegeben
sein. Anträgen auf Schluß der Debatte kann mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung
stattgegeben werden. |
Übersicht |
§18 |
Wahl des Hauptvorstandes |
Wird die Wahl des Hauptvorstandes oder seines 1. Vorsitzenden erforderlich, dann bestimmt
die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Wahlleiter, der die
Entlastung des alten Hauptvorstandes oder seines 1. Vorsitzenden und die Neuwahl des 1.
Vorsitzenden vornimmt. Der Wahlleiter stellt die vom seitherigen Vorstand sowie die von
der Mitgliederversammlung nominierten Kandidaten zur Wahl. Die Wahl des 1. Vorsitzenden
erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn mehrere Kandidaten sich bewerben. Steht nur ein
Kandidat zur Wahl, so kann diese offen erfolgen.
Sind geheime Abstimmungen erforderlich, so beruft der Wahlleiter aus der Versammlung
einen Wahlausschuß, der die Stimmen entgegennimmt und auszählt.
Ist der 1. Vorsitzende gewählt, dann leitet er die eventuell erforderliche Wahl der
weiteren Vorstandsmitglieder. Stehen mehrerer Kandidaten zur Wahl, so erfolgt geheime
Abstimmung. Alle Hauptvorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit abberufen bzw.
gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl bzw. Bestätigung der Ausschußvorsitzenden,
Fachwarte, Kassenprüfer und Mitglieder des Ältestenrates. |
Übersicht |
§19 |
Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muß
einberufen werden, wenn es 2/3 der Mitglieder des Hauptvorstandes oder des Erweiterten
Vorstandes verlangen, wenn die Tatbestände nach §11 Abs. 4 oder §13 Abs. 2, Punkt 3,
gegeben sind oder wenn mindestens 30 aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe der
Gründe die Einberufung beim 1. Vorsitzenden beantragen.
Im übrigen gelten analog die Bestimmungen des §17 (Jahreshauptversammlung). |
Übersicht |
§20 |
Haftung |
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten nicht für die bei Ausübung
des Sportes eingetretenen Unfälle sowie für verlorene oder abhanden gekommene
Gegenstände auf den Sportplätzen und in den eigenen Räumen.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist für die Mitglieder bei Ausübung ihres Sportes
im Rahmen eines Versicherungsvertrages bei der Versicherungsabteilung des
Landessportbundes Hessen e. V. Gewährleistet. |
Übersicht |
§21 |
Auflösung |
Wird der Verein aufgelöst, dann fällt sein in diesem Zeitpunkt nach Begleichung aller
Verbindlichkeiten etwa vorhandenes Vermögen an den Landessportbund e. V. mit der Maßgabe,
daß es nur für gemeinnützige Zwecke des Turnens und des Sportes Verwendung finden darf. |
Übersicht |
§22 |
Schlußbestimmungen |
Für die in der Satzung nicht geregelten Fälle gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 05.03.2004 beschlossen. Sie tritt
mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit verlieren alle vorhergehenden Satzungen und
Satzungsbeschlüsse ihre Gültigkeit. |
Übersicht |