Die Satzung der Sprendlinger Turngemeinde 1848 e.V.


Übersicht

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben § 12 Hauptvorstand
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit § 13 Ältestenrat
§ 3 Mitgliedschaft, Vereinsauszeichnungen, Ehrenzeichen § 14 Ausschüsse
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern § 15 Kassenprüfer
§ 5 Beiträge § 16 Geschäftsjahr
§ 6 Ende der Mitgliedschaft § 17 Jahreshauptversammlung
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 18 Wahl des Hauptvorstandes
§ 8 Einkünfte und Ausgaben des Vereins § 19 Mitgliederversammlung
§ 8a Geldzuweisungen an die Abteilungen unseres Vereins § 20 Haftung
§ 9 Vermögen § 21 Auflösung
§ 10 Organe des Vereins § 22 Schlußbestimmungen
§ 11 Vorstand  

§1

Name, Sitz, Vereinsfarben

Der Verein führt den Namen "Sprendlinger Turngemeinde 1848". Sein Sitz ist 63303 Dreieich Sprendlingen (Hessen), sein Gerichtsstand ist Langen (Hessen). Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen (Hessen) eingetragen und führt den Zusatz "e.V.". Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen. Seine Vereinsfarben sind "Rot-Weiß".

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§2

Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports sowie des kulturellen Lebens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen wie Turnen, Leichtathletik, Ballspiele wie Fußball, Handball, Faustball usw., Schwimmen, Tischtennis. Der Verein widmet sich außerdem den kulturellen Aufgaben des Gesanges, des Wanderns sowie des Spielmannswesens. Die kulturelle Arbeit richtet sich nach den Richtlinien der Verbände. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die körperliche Ertüchtigung und kulturelle Bildung auf breiter Basis seinen Mitgliedern zu vermitteln, die Geselligkeit zu pflegen und durch sportliche und kulturelle Veranstaltungen für die Ideale des Vereins zu werben. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch zu hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Der Verein wahrt die parteipolitische und konfessionelle Neutralität.

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§3

Mitgliedschaft, Vereinsauszeichnungen, Ehrenzeichen

Die Mitglieder des Vereins sind
  1) Mitglieder mit Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen und
  2) Mitglieder ohne Stimmrecht
Stimmberechtigte Mitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Ehrenmitglieder. Korporative Mitglieder haben eine Stimme. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind die außerordentlichen Mitglieder unter 18 Jahren. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und seine sportlichen und kulturellen Aufgaben besonders verdient gemacht hat. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Der Hauptvorstand verleiht im Namen des Vereins
  1) Ehrenzeichen in Silber für 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft, in Silber mit Goldkranz
      für 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft, in Gold für 50jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
  2) Leistungsabzeichen für erfolgreiche aktive Turner(innen) und Sportler(innen):
     a) die silberne Verdienstnadel
     b) die goldene Verdienstnadel
  3) Den Wappenteller für "treue Dienste" als höchste Verdienstauszeichnung in Anerkennung besonderer Leistungen
     sportlicher und kultureller Art im Rahmen pflichtbewußter und erfolgreicher Vereinsarbeit.

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§4

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, deren Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Hauptvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Zur Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder, die da 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist in jedem Fall eine schriftliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Übernahme als ordentliches Mitglied erfolgt automatisch nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Eine Aufnahmegebühr, die von einer Mitgliederversammlung festgesetzt werden muß, ist spätestens mit der Aushändigung des Mitgliederausweises und der Vereinssatzung zu entrichten. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für in Berufsausbildung Stehende entfällt eine Aufnahmegebühr.
Juristische Personen, Handlesgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die korporative Mitgliedschaft erwerben.

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§5

Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag, der von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren vierteljährlich abgebucht und somit ist das Bankeinzugsverfahren einzige und alleinige Zahlungsbedingung.
Ehrenmitglieder und Wehrpflichtige sind für die Dauer ihrer Dienstzeit von Beitragszahlungen befreit. Stundung und Erlaß von Beiträgen ist in besonderen Fällen beim Hauptvorstand zu beantragen. Die Festsetzung der Beiträge korporativer Mitglieder erfolgt durch Beschluß einer Mitgliederversammlung.
Die Beiträge werden wie folgt gestaffelt:
  1) Erwachsene
  2) Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studenten und Rentner
  3) Familien
Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluß bestehende Beitragsrückstände einzufordern bzw. auf dem ordentlichen Rechtswege einzuklagen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

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§6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Damit erlöschen alle Funktionen und satzungsmäßigen Rechte.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum jeweiligen Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Die Austrittserklärung muß 6 Wochen vor Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag durch den Hauptvorstand aus folgenden Gründen vorgenommen werden:
  1) wenn ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt
  2) bei Verstößen gegen diese Vereinssatzung
  3) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender
      oder beeinträchtigender Handlungen
Von der Entscheidung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich Mitteilung zu machen. Er kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung beim Ältestenrat des Vereins einlegen. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig. Eine Anrufung der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung kann auch der ordentliche Rechtsweg nicht beschritten werden.
Der Ausgetretene, Ausgeschlossene oder die Erben des durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds haben das Recht, gegebene Darlehen sowie den gemeinen Wert eingebrachter Sachleistungen vom Verein zurückzufordern. Über den Termin der Rückgabe und sonstiger Rückzahlungsmodalitäten entscheidet, soweit keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, der Vorstand. Ansonsten verliert der Ausgeschiedene jeden Anspruch gegenüber dem Verein. Für einen dem Verein zugefügten materiellen oder immateriellen Schaden bleibt er haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Geld usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind unverzüglich zurückzugeben.

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§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Die über 18 Jahre alten aktiven und passiven Mitglieder haben in ihren Abteilungen Stimmrecht bei den alljährlich stattfindenden Abteilungsvorstandswahlen. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den erweiterten Vorstandssitzungen, hierbei aber kein Stimmrecht.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Korporative Mitglieder haben eine Stimme.
Ehrenmitglieder, ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben das gleiche Recht zur bevorzugten Benutzung aller Vereinseinrichtungen und zum Besuch der Vereinsveranstaltungen. Auf die Vereinsführung können sie durch Anträge, Anregungen und Vorschläge, die an den 1. Vorsitzenden zu richten sind, Einfluß nehmen.<
Die vom Vorstand festgelegte Haus-, Saal- und Badeordnung ist von sämtlichen Mitgliedern zu befolgen. Verstöße gegen diese Verordnungen bedingen alle satzungsmäßigen und rechtlichen Folgen.
Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung zur Pflicht gemacht. Seine rege Beteiligung an den Versammlungen wird erwartet. Von jedem aktiven Mitglied wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß es an den angesetzten Wettkämpfen, Spielen und kulturellen Veranstaltungen sowie an den festgesetzten Übungsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt, oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies unverzüglich dem Hauptvorstand zu melden. Es ist keinem Sportler des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Verein anzugehören.
Zu Vorstandssitzungen kann auf Verlangen des Vorstandes jedes Mitglied herangezogen werden, um zu bestimmten Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen. Das Erscheinen zu diesen Sitzungen ist Pflicht
Die Mitglieder haben das Recht, vor Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen beim Hauptvorstand fristgemäß schriftlich Anträge einzubringen und Kandidaten für eine erfoderliche Vorstandswahl vorzuschlagen. Außerdem können sie gegebenenfalls auf der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung noch Kandidaten aus ihren Reihen nominieren.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht anderen Personen überlassen oder auf sie übertragen werden.

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§8

Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
  1) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder,
  2) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen,
  3) Freiwilligen Spenden,
  4) Sonstigen Einnahmen.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
  1) Verwaltungsausgaben,
  2) Aufwendungen im Sinne des §2 dieser Satzung.
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen über 5.000,- € sowie Bauvorhaben ist die Genehmigung der Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung erforderlich. In dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.

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§8a

Geldzuweisungen an die Abteilungen unseres Vereins

Die von den Seiten des Vorstandes den einzelnen Abteilungen zur Verfügung gestellten Geldmittel sind zweckgebunden, d. h. diese Gelder sind nur für sportliche Zwecke zu verwenden.

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§9

Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus den Kassenbeständen, sämtlichem Inventar und dem Haus- und Grundbesitz besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen fließen dem Vereinsvermögen zu.

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§10

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand,
2) die Mitgliederversammlung,
3) der Ältestenrat.

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§11

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Hauptvorstand:

    Vertretungsberechtigte Mitglieder:
    1) 1. Vorsitzender,
    2) 2. Vorsitzender (Geschäftsführer),
    3) Hauptkassenwart.

    Nichtvertretungsberechtigte Mitglieder:
    1) Schriftführer,
    2) Kassierer,
    3) die Beisitzer.
    In den Hauptvorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die volljährig und im
    Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und deren Ruf und Eignung die Gewähr gibt,
    eine Funktion ordnungsgemäß ausüben zu können. Der Hauptvorstand kann durch Wahl von
    Beisitzern auf 10 Personen erweitert werden.

b) dem Erweiterten Vorstand:

   Hauptvorstand,
   Fachwarte (Kulturwart, Jugendwart, Oberturnwart usw.),
   Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter,
   Ausschußvorsitzende oder deren Stellvertreter.
Der Gesamtvorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

Ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied kann während eines Geschäftsjahres nicht zurücktreten, es sei denn, daß es aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen sowie einem sonstigen überzeugenden Entschuldigungsgrund zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. In einem solchen Falle muß eine schriftliche Kündigung zur nächsten Vorstandssitzung eingereicht werden. Der Vorstand ist berechtigt, zur Weiterführung der Geschäfte ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mit der Vertretung zu beauftragen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens monatlich einmal, zur Besprechung und Beschlußfassung der jeweils angefallenen Vereinsangelegenheiten zusammen. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Auf Antrag von 2/3 der Hauptvorstandsmitglieder muß er ebenfalls eine Sitzung einberufen.

Eine vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung ist für die Gültigkeit der Beschlüsse auf Vorstandssitzungen nicht erforderlich. Der Hauptvorstand, sowie jedes einzelne seiner Mitglieder hat das Recht, der Jahreshauptversammlung ohne zwingenden Grund seinen Rücktritt zu erklären. Legt der Vorstand die Vereinsführung vor Ablauf eines Geschäftsjahres nieder, dann ist dieser Entschluß mit Begründung dem Vorsitzenden des Ältestenrates schriftlich mitzuteilen. Dieser ruft unverzüglich eine außerordentliche Sitzung des Ältestenrates mit Hauptvorstand ein. Bleibt dieser Vermittlungsversuch ergebnislos, dann hat der Vorsitzende des Ältestenrates unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dem Hauptvorstand das Vertrauen aussprechen und ihn in seinem Amt bestätigen oder seinen Rücktritt annehmen und ihm nach den Berichten der Revisoren Entlastung erteilen kann. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung bleibt der Hauptvorstand mit der Weiterführung der Geschäfte betraut, unter voller Verantwortung für die Wahrung der Vereinsinteressen. Bei Annahme des Rücktritts hat die Mitgliederversammlung sofort einen neuen Vorstand zu wählen. Treten die vertretungsberechtigten Mitglieder des Hauptvorstandes geschlossen zurück, so tritt automatisch der gesamte Hauptvorstand zurück. Im übrigen gelten die obigen Bestimmungen.

Eine Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern im Falle von Pflichtverletzungen ist durch 2/3-Mehrheitsbeschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

Die Einberufung einer Sitzung des Ältestenrates hat unverzüglich zu erfolgen, der die Amtsenthebung bestätigen muß.

Die Ämter im Vorstand, in den Ausschüssen und Abteilungen werden ehrenamtlich geführt. Alle Personen, die mit dem Amt oder mit sonstigen Aufgaben betraut sind, sind für die gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich. Von der Jahreshauptversammlung gewählte Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.

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§12

I. Hauptvorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die vertretungsberechtigten Mitglieder des Hauptvorstandes vertreten, und zwar in der Weise, dass der 1. Vorsitzende allein, der 2. Vorsitzende und der Hauptkassenwart nur zusammen zeichnungsberechtigt sind. Die Vertretungsbefugnis kann vom Hauptvorstand in Sonderfällen auf andere Personen übertragen werden

Der gesamte Hauptvorstand ist stimmberechtigt, mit Ausnahme im Falle des Tatbestandes nach § 7, Abs. 1, Satz 3 und des §11, Punkt a. Der Hauptvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens eines vertretungsberechtigt sein muß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Dem 1. Vorsitzenden steht das Recht zu, die Beschlüsse, die nicht mit dem Zweck und den Zielen des Vereins zu vereinbaren sind, zu beanstanden und gegebenenfalls einer Mitgliederversammlung zur Entscheidung zu unterbreiten.

Aufgabe des Hauptvorstandes ist die Führung der Vereinsgeschäfte im Sinne des §2 dieser Satzung, und zwar:

 1) Verwaltung, Erhaltung und Vermehrung des Vereinsvermögens,
 2) Erhebung der Beiträge,
 3) Führung der Vereinskasse,
 4) Kontrolle des Abteilungsetats,
 5) Laufende Überwachung der Tätigkeiten innerhalb der Abteilungen,
 6) Aufstellung des Jahresvoranschlages in Einnahmen und Ausgaben,
 7) Führung der Mitgliederkartei,
 8) Einholung laufender Informationen über den Gastwirtschaftsbetrieb,
 9) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
10) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
11) Verleihung von Vereinsauszeichnungen und Ehrenzeichen,
12) Aufnahme von korporativen Mitgliedern,
13) Beschlußfassung bei der Kündigung und Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern,
14) Aufstellung des Terminplanes der Jahresveranstaltungen,
15) Recht zur Aufforderung einzelner Mitglieder zur Teilnahme an Vorstandssitzungen,
16) Einberufung von Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen.
17) Pflicht zur Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens im Falle der Überschuldung.
     Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt,
     den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner,
18) Recht zur Bildung von Ausschüssen,
19) Bestellung des Hausmeisters,
20) Bestellung des Vereinswirtes,
21) Erledigung sonstiger Aufgaben, soweit sie nicht Mitgliederversammlungen vorbehalten sind,
22) Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich.

II. Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus den in §11 Abs. b bezeichneten Personen. Sie haben in der Erweiterten Vorstandssitzung beratendes Recht und Stimmrecht. Der Erweiterte Vorstand tritt monatlich einmal nach Einberufung durch den 1. Vorsitzenden zusammen. Die Abteilungsleiter haben als Mitglieder des Erweiterten Vorstandes die Pflicht, Zu- und Abgänge von Mitgliedern innerhalb ihrer Abteilungen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, daß bei sämtlichen Trainings- und Übungsstunden Anwesenheitslisten geführt werden, welche dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen sind.

Entscheidungen des Erweiterten Vorstandes bedürfen für ihre Gültigkeit der Bestätigung des Hauptvorstandes mit einfacher Mehrheit. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen sind. Eine Durchschrift der Protokolle erhält der Vorsitzende des Ältestenrates.

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§13

Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden auf fünf Jahre gewählt. Dem Ältestenrat dürfen Mitglieder des Vorstandes nicht angehören. Zu Wahl können in der Vereinsarbeit erfahrene und bewährte Mitglieder vorgeschlagen werden, die dem Verein mindestens 10 Jahre angehören. Sie müssen mindestens 40 Jahre alt sein. Die Mitglieder des Ältestenrates wählen ihren Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Ältestenrates oder des Vorsitzenden des Ältestenrates ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern sind diese auf der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit nachzuwählen.
Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
 1) Oberste Berufungsinstanz beim Ausschlußverfahren laut §6 Abs.4 und Bestätigungsorgan bei der Amtsenthebung
    von Vorstandsmitgliedern laut §11 Abs. 5.
 2) Oberste Schlichtungsinstanz bei persönlichen Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten unter den Mitgliedern.
 3) Einspruchsrecht bei Beschlüssen des Vorstandes, wenn diese dem Vereinszweck oder Bestimmungen dieser
    Satzung widersprechen. Der Einspruch muß von 2/3 aller Mitglieder des Ältestenrates erhoben und schriftlich
    begründet werden. Läßt der Vorstand seinen Beschluß unverändert, dann ist vom Ältestenratsvorsitzenden
    unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig entscheidet.
 4) Mitsprache- und Beschlußrecht in gemeinsamer Sitzung mit dem Hauptvorstand bei grundsätzlichen
    Entscheidungen, die die Änderung des Vereinszweckes, Umgestaltung des Wirtschaftsbetriebes usw. betreffen.

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§14

Ausschüsse

Die Mitgliederversammlungen und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Die Vertretungsmacht der Ausschußvorsitzenden erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die die ihnen zugewiesenen Geschäftskreise mit sich bringen, soweit nicht durch diese Satzung Einschränkungen gegeben sind.
Vorgeschrieben sind im Sinne dieser Satzung
 1) der Wirtschaftsausschuß,
 2) der Vergnügungsausschuß,
Der Wirtschaftsausschußvorsitzende ist Mitglied des Hauptvorstandes. Als Grundlage für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses gilt der zwischen dem Hauptvorstand und dem jeweiligen Vereinswirt geschlossene Vertrag. Bei Ausgaben für Renovierungen und Neuanschaffungen im Einzelwert von mehr als 250,- € ist stets die Zustimmung des Hauptvorstandes erforderlich. Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses hat den Hauptvorstand laufend über den Stand des Gastwirtschaftsbetriebes zu informieren.
Voraussetzung für die Arbeit des Vergnügungsausschusses ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Kulturwart und dem Wirtschaftsausschuß. Für die Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Vergnügungsveranstaltungen ist der Vergügungsausschuß zuständig. Die von ihm ausgearbeiteten Pläne sind vom Vorstand zu genehmigen.

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§15

Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich aus ihren Reihen einen Kassenprüfer zu dem Kassenprüfer neu dazu, welcher bereits im vorhergehenden Geschäftsjahr die Kasse mitgeprüft hat.
Vor einer Wiederwahl muß mindestens ein Geschäftsjahr abgelaufen sein. Die Kassenprüfer müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und mit dem Hauptkassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch ständige Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins zu unterrichten. In jedem Quartal soll eine Revision stattfinden.
Das Amt des Kassenprüfers endet nach spätestens zwei Jahren. Es wird durch die Jahreshauptversammlung neu besetzt.

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§16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

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§17

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres innerhalb des ersten Quartals des neuen Geschäftsjahres einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Hauptvorstand durch Anzeige im amtlichen Bekanntmachungsblatt für Stadt und Kreis Offenbach spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Jahreshauptversammlung kann nur Beschlüsse über Punkte der Tagesordnung fassen.
In besonders dringlichen und für die Wahrung des Vereinsinteresses wichtigen Fällen müssen aus der Versammlung kommende begründete Anträge behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit festgestellt wird. Eine definitive Beschlußfassung in dem Sinne, daß der Vorstand ohne eingehende unabhängige Beratung durch zwingende bindende Vorschriften in seiner Geschäftsführung eingeengt werden könnte, ist nicht zulässig. Beschlüsse über Dringlichkeitsanträge sind nur in der Form von Empfehlungen für die Vorbereitung von Beschlüssen und Ausarbeitung von Aufträgen, Plänen, Gutachten etc. an den Vorstand möglich oder sie sind verwaltungstechnischer Art durch die Berufung von Sachverständigen, Bildung von Ausschüssen etc.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne des §3 Abs. 1,2 unter Berücksichtigung der Einschränkung des §7 Abs. 1, Satz 3. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde; davon ausgenommen ist die Beschlußfassung nach §17 Abs. 7, Satz 2ff. Regelmäßige Punkte der Tagesordnung sind:
 1) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung.
 2) Jahresberichte
    a) Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht muß sich sowohl auf die
     allgemeine Geschäftsführung als auch auf die Vereinstätigkeit erstrecken.

    b) Bericht des Hauptkassenwartes und des Rechnungsführers des Wirtschaftsausschusses

    c) Bericht der Abteilungsleiter

    d) Bericht der Ausschußvorsitzenden und Fachwarte

    e) Bericht des Vorsitzenden des Ältestenrates

 3) Bericht der Kassenprüfer.
 4) Entlastung des Vorstandes.
 5) Abberufung des Hauptvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder.
 6) Neuwahl des zurückgetretenen oder abberufenen Hauptvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder.
    Wahl der Ausschußmitglieder und Fachwarte, Neuwahl bzw. Nachwahl von Mitgliedern des Ältestenrates.
 7) Wahl des neu hinzutretenden Kassenprüfers.
 8) Bestätigung der Abteilungsvorstände.
 9) Vorlage und Beschlußfassung des neuen Haushaltsplanes.
10) Beschlußfassung über fristgemäß eingegangene Anträge.
Ferner fällt in die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung die Beschlußfassung
i. a. über Satzungsänderungen, Beitragsfestsetzungen, Erhebung von Aufnahmegebühren, Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszweckes, Wahl von Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit.
Die Beschlüsse weden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Auf Verlangen eines Drittels der erschienenen Mitglieder muß geheim abgestimmt werden.
Die Annahme des Haushaltsplanes sowie Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Drei Viertel aller anwesenden Mitglieder können die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins beantragen. Eine Beschlußfassung darüber ist aber nur auf einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Der Beschluß muß mit 3/4-Mehrheit gefaßt werden. Die Abstimmung ist namentlich.
Vor jeder Beschlußfassung muß in angemessener Weise Gelegenheit zur Diskussion gegeben sein. Anträgen auf Schluß der Debatte kann mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung stattgegeben werden.

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§18

Wahl des Hauptvorstandes

Wird die Wahl des Hauptvorstandes oder seines 1. Vorsitzenden erforderlich, dann bestimmt die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Wahlleiter, der die Entlastung des alten Hauptvorstandes oder seines 1. Vorsitzenden und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden vornimmt. Der Wahlleiter stellt die vom seitherigen Vorstand sowie die von der Mitgliederversammlung nominierten Kandidaten zur Wahl. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn mehrere Kandidaten sich bewerben. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so kann diese offen erfolgen.
Sind geheime Abstimmungen erforderlich, so beruft der Wahlleiter aus der Versammlung einen Wahlausschuß, der die Stimmen entgegennimmt und auszählt.
Ist der 1. Vorsitzende gewählt, dann leitet er die eventuell erforderliche Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Stehen mehrerer Kandidaten zur Wahl, so erfolgt geheime Abstimmung. Alle Hauptvorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit abberufen bzw. gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl bzw. Bestätigung der Ausschußvorsitzenden, Fachwarte, Kassenprüfer und Mitglieder des Ältestenrates.

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§19

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn es 2/3 der Mitglieder des Hauptvorstandes oder des Erweiterten Vorstandes verlangen, wenn die Tatbestände nach §11 Abs. 4 oder §13 Abs. 2, Punkt 3, gegeben sind oder wenn mindestens 30 aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung beim 1. Vorsitzenden beantragen.
Im übrigen gelten analog die Bestimmungen des §17 (Jahreshauptversammlung).

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§20

Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten nicht für die bei Ausübung des Sportes eingetretenen Unfälle sowie für verlorene oder abhanden gekommene Gegenstände auf den Sportplätzen und in den eigenen Räumen.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist für die Mitglieder bei Ausübung ihres Sportes im Rahmen eines Versicherungsvertrages bei der Versicherungsabteilung des Landessportbundes Hessen e. V. Gewährleistet.

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§21

Auflösung

Wird der Verein aufgelöst, dann fällt sein in diesem Zeitpunkt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwa vorhandenes Vermögen an den Landessportbund e. V. mit der Maßgabe, daß es nur für gemeinnützige Zwecke des Turnens und des Sportes Verwendung finden darf.

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§22

Schlußbestimmungen

Für die in der Satzung nicht geregelten Fälle gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 05.03.2004 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit verlieren alle vorhergehenden Satzungen und Satzungsbeschlüsse ihre Gültigkeit.

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